"Unternehmen verstehen unter freiem Wettbewerb die Freiheit, den Wettbewerb durch Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung zu eliminieren."

© BILANZ 03/13 18.02.2013

Die meisten Aktionäre haben keinen Einfluss. Das würde sich auch nach Annahme der ­ Abzocker-Initiative kaum ändern.

 

Ein in der Wirtschaft gerne erzähltes Märchen handelt von Aktionären, die eine Firma gemeinsam als Eigentümer besitzen und ­deshalb auch das Sagen haben. Doch nur wer als Grossaktionär einen erheblichen Anteil der Aktien einer Firma besitzt, kann tatsächlich Einfluss auf die Geschäftspolitik nehmen. Solche Grossaktionäre ­besitzen sowohl die Voice- als auch die Exit-Option.

Voice beschreibt in diesem Fall die Möglichkeit, bei der Generalversammlung über das Stimmrecht ­Einfluss auf die Geschäftsleitung zu nehmen, während Exit das Recht beinhaltet, die Aktien ­jederzeit verkaufen zu können. Den vielen Klein­aktionären bleibt hingegen nur die Exit-Option. Sie können ihre Aktien verkaufen, sofern sie mit den Entscheidungen des Managements nicht einverstanden sind. Da der Aktienbesitz der Kleinaktionäre aber im Normalfall breit gestreut ist und sie oft nicht einmal wissen, in welche Aktien sie tatsächlich über Fonds investiert haben, bleibt auch die Exit-Option für viele Aktionäre reine Theorie.

Die meisten Aktionäre sind also ohne Einfluss und schlecht informiert. Auf diese Weise entsteht ein Machtvakuum. Dieses wird tendenziell von denjenigen ausgenützt, die besser informiert sind und mehr zu sagen haben. Dies sind in erster Linie die mit der Geschäftsleitung betrauten Topmanager. Für diese gibt es nicht nur einen Anreiz, durch den Verkauf von ­Produkten auf dem Markt möglichst viel Geld zu verdienen, sondern auch einen ­Anreiz, möglichst viel von diesem für sich selbst abzuzweigen.

Zwar existiert als zusätzliches Gremium noch der Verwaltungsrat, der die Wahrnehmung der finanziellen Verantwortung sowie die Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung zur Aufgabe hat. Da Verwaltungsräte aber häufig auch noch ihre eigene Vergütung selbst bestimmen, sind sie manchmal mehr an dieser Vergütung als an der Kontrolle der ­Geschäftsleitung interessiert. Und so bildet sich auf natürliche Art eine ­Interessenkoalition zwischen Geschäftsleitung, Verwaltungsrat und manchmal auch noch Grossaktionären, der die übrigen Aktionäre nichts entgegenzusetzen haben. Geschäftsleitung und Verwaltungsräte unter­stützen sich gegenseitig beim Bezug von immer höheren Vergütungen. Gross­aktionäre wiederum tolerieren diese hohen Bezüge als Gegenleistung für eine ihnen genehme Geschäftspolitik.

Einige der von der Minder-Initiative geforderten Bestimmungen sind dazu geeignet, die Abzockerei trotz der Machtlosigkeit der schlecht ­informierten Durchschnittsaktionäre zu erschweren. Erstens geht es um die Bestimmungen, dass die Generalversammlung jährlich über die Gesamtvergütungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates ­abstimmen muss. Und zweitens ist das Verbot von Voraus- und Abgangsentschädigungen zentral, da sich diese in nicht wenigen Fällen zu ­einer besonders raffinierten Form der Bereicherung entwickelt haben. Die eben beschriebenen Bestimmungen sind aber im Gegenvorschlag ­entscheidend abgeschwächt, sodass dieser kaum zu Änderungen des Status quo führt.

Eine allfällige Annahme der Minder-Initiative macht den Wirtschaftsstandort Schweiz für Abzocker-Manager weniger konkurrenzfähig. Aber auf diese Konkurrenzfähigkeit können wir eigentlich verzichten.